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Mehrfachbeschäftigung in Frankreich: was Sie beachten sollten

Mehrfachbeschäftigung in Frankreich: was Sie beachten sollten

Grundsätzlich ist es in Frankreich möglich, für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Ausnahmeregelungen gelten für Beamte, die keine weiteren Tätigkeiten ausführen dürfen, außer diese sind ehrenamtlich oder selbstständig. Ansonsten ist sowohl eine Kombination mehrerer Arbeitgeber, als auch ein Angestelltenverhältnis und selbstständiger Arbeit möglich. Prinzipiell müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über Ihre zweite Tätigkeit informieren oder dessen Genehmigung einholen, auch wenn diese Freiheit in Frankreich bestimmten Grenzen unterliegt. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Sie einer Mehrfachbeschäftigung in Frankreich vorgehen möchten.



Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Ausschließlichkeitsklausel enthält

1. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Ausschließlichkeitsklausel enthält

Diese Ausschließlichkeitsklausel verbietet es Ihnen, eine andere bezahlte berufliche Tätigkeit auszuüben, sei es für einen anderen Arbeitgeber oder auf eigene Rechnung. Unabhängig davon, ob es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt oder nicht. Ein Verstoß gegen diese Klausel stellt ein Fehlverhalten dar und kann disziplinarisch geahndet werden, was bis zur Entlassung führen kann.

Aber Vorsicht: Um gültig zu sein, muss eine solche Klausel genau formuliert sein und strenge Bedingungen erfüllen. Zunächst einmal darf sie Sie auf keinen Fall an der Arbeit hindern, denn die Freiheit, zu arbeiten, ist ein unantastbares Grundprinzip in Frankreich. Aus diesem Grund ist die Ausschließlichkeitsklausel in Teilzeitarbeitsverträgen grundsätzlich untersagt. Zweitens muss die Klausel zwingend die folgenden drei Bedingungen erfüllen, um anwendbar zu sein:

  • für den Schutz der legitimen Interessen des Unternehmens unerlässlich sein,

  • durch die Art Ihrer Aufgaben gerechtfertigt sein, z. B. wenn Sie eine strategische Position im Unternehmen innehaben,

  • in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Die Klausel kann insbesondere gemildert werden, indem statt eines absoluten Verbots eine Liste von Tätigkeiten vorgesehen wird, die der Arbeitnehmer nicht ausüben darf, oder indem eine Verpflichtung eingeführt wird, die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, um eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Exklusivitätsklausel enthält, dann können Sie einer Mehrfachbeschäftigung vorgehen, sofern Sie die folgenden Punkte beachten.


2. Achten Sie darauf, dass Ihre zweite Tätigkeit nicht mit der Ihres Unternehmens konkurriert

Als Arbeitnehmer in Frankreich sind Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie Ihren französischen Arbeitsvertrag in gutem Glauben erfüllen müssen und keine Handlungen begehen, die Ihrer Firma schaden könnten. Insbesondere ist es verboten, eine zweite Tätigkeit auszuüben, wenn diese mit der Ihres Unternehmens konkurriert. Als unlauter wurde beispielsweise angesehen:

  • die Arbeit auf eigene Rechnung bei einem Kunden des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitgeber bereits eine Baustelle betreibt

  • die Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen während des bezahlten Urlaubs

  • die Gründung oder Unterstützung bei der Gründung eines Unternehmens, das mit dem Arbeitgeber konkurriert, während man für seinen Arbeitgeber arbeitet, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen

Hinweis: Die Loyalitätspflicht gilt während der gesamten Laufzeit des Arbeitsvertrags, auch wenn der Vertrag ausgesetzt ist (bezahlter Urlaub, Krankheit usw.). Sie gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status und ihrem Job. Die Loyalitätspflicht in Frankreich wird jedoch in bestimmten Wirtschaftszweigen oder für Arbeitnehmer mit hohen hierarchischen Funktionen verschärft.

Die Verletzung Ihrer Treuepflicht stellt ein Fehlverhalten dar, das disziplinarisch geahndet werden kann. Das geht bis hin zur Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung in der Absicht begangen wurde, dem Arbeitgeber zu schaden (Abwerben von Kunden usw.). Sie können auch zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden, um den Verlust, den Sie dem Unternehmen zugefügt haben, wiedergutzumachen.

Die Treuepflicht darf nicht mit dem Wettbewerbsverbot verwechselt werden. Dieses verbietet dem Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen (Dauer, geografischer Geltungsbereich, finanzielle Gegenleistung), nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit auszuüben, die mit der seines Unternehmens konkurriert.





3. Beachten Sie die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten

Schließlich sollten Sie die Gesamtarbeitszeit der Jobs prüfen, die Sie ausüben möchten, damit Sie die Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten. Das Arbeitsgesetzbuch in Frankreich setzt nämlich Grenzen für die Arbeitszeit: Außer in Ausnahmefällen darf ein Arbeitnehmer nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten (oder mehr als 44 Stunden im Durchschnitt pro Woche innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Wochen).

Die Beschäftigten müssen außerdem eine tägliche Mindestruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden und eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 aufeinanderfolgenden Stunden haben.

Wenn Sie z. B. die klassische 35-Stunden-Woche in Frankreich haben, können Sie eine andere regelmäßige bezahlte Tätigkeit von 9 Stunden pro Woche ausüben, sofern Sie die Ruhezeiten einhalten. Ihr Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten werden, daher kann er von Ihnen eine schriftliche Bescheinigung oder ein anderes Dokument verlangen, um Ihre tatsächliche Arbeitszeit zu überprüfen. Verweigern Sie das Vorlegen dieser Unterlagen, stellt das ein Fehlverhalten dar, das zu einer disziplinarischen Entlassung führen kann.

Bei Nichteinhaltung der Höchstarbeitszeit droht Ihnen und Ihren Arbeitgebern eine Geldstrafe von 1.500 Euro, die im Wiederholungsfall auf 3.000 Euro erhöht werden kann.

Ausnahmsweise werden bestimmte Tätigkeiten bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt und können ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeiten, die auf eigene Rechnung oder freiwillig und unentgeltlich geleistet werden

  • wissenschaftliche, literarische oder künstlerische Arbeiten

  • Unterstützung von gemeinnützigen Werken (Unterricht, Erziehung oder Wohltätigkeit)

  • kleine Haushaltsarbeiten, die bei Privatpersonen für deren persönlichen Bedarf durchgeführt werden

  • Arbeiten von äußerster Dringlichkeit, deren sofortige Ausführung erforderlich ist, um drohende Unfälle zu verhüten oder Rettungsmaßnahmen zu organisieren

Urlaubsanspruch, Regelungen und Sonderfälle

Bei jedem Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Außerdem werden Überstunden nur angerechnet, wenn sie innerhalb eines Unternehmens geleistet werden und mehr als 35 Stunden betragen.

Entschädigung im Falle eines Arbeitsunfalls wird anhand der Summe aller Verdienste errechnet. Sollte der Arbeitnehmer einen der Arbeitsplätze verlieren, gibt es die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen.


4. Prüfen Sie, ob Ihr Tarif- oder Arbeitsvertrag eine vorherige Information des Arbeitgebers vorschreibt

Der Arbeitgeber ist zur Sicherheit verpflichtet und muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Darüber hinaus verbietet das französische Arbeitsgesetzbuch einem Arbeitgeber ausdrücklich, einen Arbeitnehmer einzustellen, der die Bestimmungen über die Höchstarbeitszeiten missachtet. Sonst kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ihr Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass Sie die Vorschriften über die Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten einhalten.

In diesem Zusammenhang kann Ihr Tarifvertrag oder auch Ihr Arbeitsvertrag eine Verpflichtung vorsehen, Ihren Arbeitgeber zu informieren, wenn Sie eine zweite Beschäftigung ausüben möchten. Diese Information ermöglicht es Ihrem Unternehmen, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu überprüfen. Wenn es eine solche Bestimmung gibt, müssen Sie sie einhalten, da Sie sonst einen Fehler begehen, der disziplinarisch geahndet werden kann, bis hin zur Entlassung.

Wenn einer Ihrer Arbeitgeber bei gleichzeitiger Beschäftigung feststellt, dass Sie dadurch die Höchstarbeitszeit überschreiten, muss er Sie auffordern, diese Überschreitung zu beenden. Er kann dann die Stelle aussuchen, die Sie behalten möchten. Sie können einen Ihrer Arbeitgeber bitten, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, aber dieser ist nicht verpflichtet, diese Vertragsänderung zu akzeptieren. Wenn Sie Ihre Situation nach einer Mahnung nicht bereinigen, stellt dies ein Fehlverhalten dar, das eine Kündigung rechtfertigt.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Frankreich

Wenn Sie weitere ausführliche Informationen zum französischen Arbeitsrecht erhalten möchten, können Sie sich unter vosdroits.service-public.fr einen Überblick (allerdings nur in französischer Sprache) verschaffen.

Eine zusätzliche Informationsquelle bietet das Ministère du travail, de la santé et des solidarités an.

Mehr dazu: