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Entlassung bei Krankschreibung eines Arbeitnehmers in Frankreich

Entlassung bei Krankschreibung eines Arbeitnehmers in Frankreich

Nach französischem Arbeitsrecht kann Arbeitnehmern grundsätzlich nicht wegen ihrem Gesundheitszustand gekündigt werden. Eine solche Kündigung wäre nichtig.

Dennoch ist es grundsätzlich nicht verboten, sich von einem krankgeschriebenen Mitarbeiter aus Gründen zu trennen, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit stehen, sofern der Kündigungsgrund nicht die Krankheit selbst ist und eine der beiden folgenden Fallgruppen vorliegt:

  1. Kündigung wegen längerer oder wiederholter Abwesenheit des Arbeitnehmers, die zu einer Desorganisation der Betriebsabteilung und zur Notwendigkeit seiner endgültigen Ersetzung führt.
  2. Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, welche grundsätzlich im Rahmen von zwei Untersuchungen durch den Betriebsarzt festgestellt wird. Diese Kündigung kann erst durchgeführt werden, nachdem der Arbeitgeber ernsthaft in seinem Unternehmen und ggf. in dem Konzern nach einer alternativen Stelle für den Arbeitnehmer gesucht hat.

Die Artikel dienen ausschließlich der generellen Information und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch. Ein Mandatsverhältnis kommt hierdurch nicht zustande. Jegliche Haftung wird hiermit ausgeschlossen.

In einem Urteil vom 5. Dezember 2012 hat sich der französische Kassationshof mit einem Fall befasst, in dem eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Untersuchung durch den Betriebsarzt als arbeitsunfähig eingestuft worden ist, und nach dem Arztbesuch wegen längerer Abwesenheit gekündigt wurde, weil die Abwesenheit zu einer Desorganisation der Abteilung geführt und ihre endgültige Ersetzung notwendig gemacht hatte (s. o. Fallgruppe a.).

Die Arbeitnehmerin hat ihre Kündigung mit der Begründung angefochten, dass der Arbeitgeber ihr aufgrund des Ergebnisses besagter ärztlicher Untersuchung nur wegen Arbeitsunfähigkeit hätte kündigen können und hierfür zunächst eine zweite ärztliche Untersuchung hätte veranlassen müssen.

Der französische Kassationshof hat dieser Rechtsauffassung zugestimmt und präzisiert, dass die ärztliche Untersuchung, die auf die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin geschlossen hatte, als eine Untersuchung zur Wiederaufnahme der Tätigkeit (sog. „visite de reprise") anzusehen ist, die nach französischem Recht erst im Zusammenhang mit einer zweiten Untersuchung zu Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit notwendig sind.

Praxistipp:

Sollte ein Arbeitnehmer nach längerer gesundheitsbedingter Abwesenheit im Rahmen einer Untersuchung durch den Betriebsarzt für arbeitsunfähig erklärt worden sein, kann eine Kündigung nur dann wirksam ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit zuvor im Rahmen einer zweiten Untersuchung durch den Betriebsarzt bestätigt worden ist und eine Versetzung des Arbeitnehmers unmöglich ist.

Eine Kündigung wegen längerer Abwesenheit (s.o. Fallgruppe a.), die den Vorteil bietet, nicht erst nach einer alternativen Stelle im Unternehmen, bzw. im Konzern, suchen zu müssen, ist in einem solchen Fall leider ausgeschlossen.

Eine Kündigung der "Fallgruppe 1" kommt nur noch in Betracht wenn der Mitarbeiter nicht länger, sondern wiederholt abwesend ist, seine Abwesenheiten nicht wegen einer berufsbedingten Krankheit erfolgen und höchstens 30 Tage jeweils dauern.