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Arbeiten in Frankreich: Was Sie beim Zuspätkommen riskieren können

 Arbeiten in Frankreich: Was Sie beim Zuspätkommen riskieren können

Sie sind nicht gerade ein Frühaufsteher? Ihre Mittagspause fällt gerne mal etwas länger aus und ganz allgemein gesagt ist Pünktlichkeit nicht Ihre Stärke? Dann aufgepasst, denn solch ein Verhalten kann Konsequenzen haben.

Kann man gekündigt werden, wenn man zu spät zur Arbeit kommt? Welche Disziplinarmaßnahmen und Sanktionen gibt es für diesen Fall? Hier die wichtigsten Regeln, damit Sie sich bei wiederholtem Zuspätkommen vor bösen Überraschungen schützen können.

Verspätungen und Entlassung

In Arbeits- und Tarifverträgen sind in der Regel bestimmte Maßnahmen vorgesehen, mit denen man disziplinarisch gegen Mitarbeiter vorgehen kann. Dabei kann es sich um eine Anhörung vor einer Kommission handeln, bei der man zu einer geplanten Entlassung Stellung nehmen kann. Werden solche Vereinbarungen vom Management nicht berücksichtigt, hat eine Entlassung keine seriöse Grundlage. Wenn Sie Zweifel oder Fragen haben, schauen Sie sich auf jeden Fall den für Sie geltenden Vertrag an.

Unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Verspätungen können nichtsdestotrotz eine schwerwiegende Verfehlung, einen „faute grave", darstellen. Die französische Rechtsprechung sieht diesen gegeben, wenn:

  • ein Mitarbeiter, der nach Erhalten einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens erneut eine Woche lang ohne Erlaubnis fehlt.
  • ein Mitarbeiter sich weigert, trotz erhaltener Abmahnung wegen wiederholter Abwesenheit, seine Fehlzeiten zu erklären und es versäumt, seinen Arbeitgeber über eine geplante Abwesenheit etwa am Jahresende zu informieren, was es den Verantwortlichen schwermacht, einen Ersatz zu finden.

Kein schwerwiegendes Vergehen ist dagegen das Zuspätkommen um ein paar Minuten, selbst wenn der Betreffende in den 18 vorangehenden Monaten bereits einmal eine Abmahnung wegen Zuspätkommens erhalten haben sollte.

Verspätung bei einem Streik

Verspätet sich ein Mitarbeiter wegen eines Streiks im öffentlichen Personennahverkehr, so stellt dies kein Vergehen dar. Dies, so die Rechtsprechung, kann nicht dem Angestellten zur Last gelegt werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Fehlzeiten zu zahlen, es sei denn, der Tarifvertrag sieht anderes vor.

Verspätung bei Arbeitsunfall

Ein verspäteter Angestellter, der einen Unfall hatte, wird nur dann nach den Vorschriften zum Wegeunfall entschädigt, wenn er nachweisen kann, dass der Unfall mit der Arbeit zusammenhängt.

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