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Arbeitslosenversicherung: Worauf man bei der Kündigung während der Probezeit in Frankreich achten sollte

Arbeitslosenversicherung: Worauf man bei der Kündigung während der Probezeit in Frankreich achten sollte

Im Laufe der Probezeit ihrer neuen Arbeitsstelle in Frankreich, kann es passieren, dass Sie nicht länger das Gefühl haben, dass diese zu Ihnen passt, oder aber dass der Arbeitgeber unzufrieden mit ihren Leistungen ist. Schnell stellt sich die Frage, ob man das Arbeitsverhältnis trotz Probezeit kündigen kann und daraufhin Ansprüche auf Arbeitslosengeld erheben. Die Antwortet lautet: Ja. Nichtsdestotrotz ist die finanzielle Unterstützung vom Ausgang des Kündigungsverhältnisses abhängig. Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen zu den Szenarien, in welchen der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.


Arbeitslosengeld in Frankreich: Was sollte man wissen?


In Frankreich spricht man in der Regel von der sogenannten Allocation Chômage. Dennoch lautet der genaue Term Allocation d'Aide au Retour à l'Emploi (ARE). Sowie in Deutschland, ist auch in Frankreich das Arbeitsamt im Fall von Arbeitslosigkeit zu kontaktieren. Dabei handelt es sich um die öffentliche Verwaltungseinrichtung France Travail.


Die Probezeit wird vom Arbeitgeber beendet


Sollte der Arbeitgeber sich während der Probezeit dazu entscheiden das Arbeitsverhältnis zu beenden, spricht man in Frankreich von einer privation d'emploi involontaire. Hierbei begibt sich der Arbeitnehmer unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit und hat somit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dennoch muss der minimale Umfang der vorherigen Beschäftigungszeit circa 4 Monate betragen, ausgeübt in den letzten 24 Monaten, um den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung zu stellen. Dabei handelt es sich um etwa 88 vollzogene Arbeitstage oder etwa 160 Stunden Beschäftigungszeit.
Dennoch kündigt France Travail zum 1. Oktober 2021 Änderungen der Bedingungen im Anspruch auf die Unterstützungsleistungen an. Die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses muss dann mindestens 130 Tage oder 910 Stunden in den letzten 24 Monaten betragen haben.


Der Arbeitnehmer kündigt den Vertrag vor Ende der Probezeit


Dann hat dieser erstmal keine Ansprüche auf die Allocation Chomage, denn das Beenden kommt einer Kündigung nahe und man begibt sich dementsprechend “freiwillig” in die Arbeitslosigkeit.
In Einzelfällen kann dennoch Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erhoben werden. Dies tritt im Fall einer rechtmäßigen Kündigung ein. Ein Beispiel solch einer Kündigung wäre, dass der Arbeitgeber seine vorherige Stelle verlässt, um bei einer neuen Firma zu beginnen, ohne sich zwischenzeitlich als arbeitssuchend melden zu müssen. Stellt dieser dann fest, dass er während der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht länger fortführen möchte, muss dieser mindestens 65 Tage im neuen Betrieb gearbeitet haben sowie drei Jahre ohne Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis vor der ersten Kündigung nachweisen können.
Als rechtmäßig gelten auch folgenden Fälle:

  1. Der Partner des Angestellten zieht aus beruflichen Gründen um und dieser folgt ihm.

  2. Der Angestellter heiratet oder geht eine Lebenspartnerschaft ein, was zu einem Umzug führt.

  3. Der Arbeitnehmer muss aufgrund von häuslicher Gewalt einen Wohnortwechsel vornehmen.


Hilfestellung bei Kündigung in der Probezeit


Was ist bei der Kündigung während der Probezeit zu beachten?


Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, die Probezeit grundlos zu beenden. Beide Seiten müssen lediglich die Kündigungsfrist einhalten und den jeweils anderen rechtzeitig über die Kündigung informieren. Wird dieses von Seiten des Arbeitgebers nicht respektiert, kann der Angestellte Anspruch auf Schadensersatz erheben.
Die Probezeit kann sowohl bei befristeten (CDI) als auch unbefristeten (CDD) Arbeitsverträgen beidseitig beendet werden. Dies gilt auch für Zeitarbeiter, deren Vertrag während der Probezeit aufgelöst wird.


Wenn der Erhalt des Arbeitslosengeldes nach der Probezeit ausbleibt...


...und Sie nach Ablauf der Frist von 121 Tagen noch immer arbeitslos sind, besteht die Möglichkeit, sich an die Instance paritaire régionale (IPR) zu wenden und eine erneute Prüfung Ihrer Situation anzufordern. Den Erhalt der Arbeitslosenunterstützung garantiert man durch das Erfüllen diverser Auflagen. Die arbeitsuchende Person muss dementsprechend die aktive Arbeitssuche nachweisen oder aber Bemühungen um eine Ausbildungsstelle vorlegen können.


Weitere Informationen finden Sie auch unter:

- Worauf man bei der französischen Probezeit achten sollte
- Worauf man bei der Kündigung in Frankreich achten sollte
- Worauf man beim Verfassen eines Kündigungsbrief in Frankreich achten sollte