Anzeige jetzt schalten Finde Deinen deutsch-französischen Traumjob

Welche Abfindung gibt es nach einer Kündigung in Frankreich?

Welche Abfindung gibt es nach einer Kündigung in Frankreich?

Ein unfreiwilliges Ende des Arbeitsvertrages kommt manchmal unverhofft. Aber muss man dann einfach alles akzeptieren, wie es kommt, oder kann man eventuell eine Abfindung aushandeln? Darüber sollte man sich dringend in einem solchen Fall informieren, bevor man vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Wie verhandelt man in Frankreich aus juristischer Sicht am geschicktesten? Was steht einem zu?

Die gesetzliche Abfindung in Frankreich

Gut zu wissen: In Frankreich wird man ohne eine grobe Fahrlässigkeit oder gravierendes Fehlverhalten selten ohne Abfindung entlassen. Dazu sagt Benoît Sevillia, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

"Der Arbeitgeber muss Ihnen eine gesetzliche Abfindung zahlen, wenn Sie mindestens ein Jahr bei ihm gearbeitet haben. In der Regel muss es auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten geben. Im Gegensatz zum deutschen Arbeitsrecht besteht der Anspruch, auch wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht."

Die Abfindung wird gemäß der Bestimmung von Artikel R.1234-2 des Arbeitsgesetzes berechnet, anhand des Tarifvertrags oder anhand dessen, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Die Höhe der gesetzlichen Abfindung in Frankreich darf nicht weniger als ein Fünftel des Brutto-Monatsgehalts betragen, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Schadensersatzzahlungen in Frankreich

Das ist aber erst der Anfang, erklärt Arbeitsrechtler Albert Hamoui:

"Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann im Falle einer Schadensersatzforderung gemäß Artikel 1382 des Arbeitsgesetzes außerdem eine zusätzliche Zahlung ausgehandelt werden."

Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise eine zusätzliche Abfindung in Höhe mehrerer Brutto-Monatsgehälter einfordern, wenn seiner Meinung nach die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Er muss also mit dem Arbeitgeber verhandeln, der wahrscheinlich diese zusätzliche Abfindung eher akzeptiert, als dass es zu einem Prozess kommt.

Eine Abfindung in Frankreich richtig verhandeln

Die Verhandlung kann der Arbeitnehmer entweder alleine führen, er hat aber auch die Möglichkeit einen Anwalt hinzuziehen. Dieser könnte den Arbeitsvertrag auf eventuelle Unregelmäßigkeiten hin prüfen, die bei den Verhandlungen helfen könnten. Eine Erklärung hierzu liefert der Anwalt Thomas Roussineau:

"Die Transaktion muss nach der Kündigung unterschrieben und datiert werden. Genauso kann sich der Arbeitnehmer zum Kündigungsgespräch von einem Personalvertreter, einem anderen Mitarbeiter oder von einer externen Person begleiten lassen."

Zwar werden bei einem solchen Gespräch nicht eventuelle Schäden oder Interessen verhandelt, ein Zeuge kann trotzdem das Kündigungsgespräch beobachten oder Äußerungen des Arbeitgebers protokollieren. Ein solcher Bericht kann später vielleicht von Nutzen sein.


Eine Abfindung in Frankreich richtig verhandeln

Die Besteuerung

Häufig sind diese Zahlungen steuerfrei wie Albert Hamoui erläutert:

"Auf die Ausgleichszahlung, die mit dem Arbeitgeber verhandelt worden ist, zusammen mit der gesetzlichen Abfindung, müssen derzeit keine Sozialbeiträge gezahlt werden, sofern die Zahlung 74.064 € nicht überschreitet. Diese Beträge sind nur sozialversicherungspflichtig, das entspricht etwa einem Abzug von 8%."

Worüber man außerdem verhandeln kann

Die Arbeitsanwältin Alina Paragyios fordert die Angestellten auf, sich neben der Abfindung auch um andere Leistungen zu bemühen:

"Man kann darüber verhandeln, während der Kündigungszeit bezahlt zu werden, ohne ins Büro gehen zu müssen. Oder man kann über eine Weiterbildung verhandeln. Letztendlich kommt der Arbeitgeber nicht darum herum, dem Arbeitnehmer das Recht auf Weiterbildung, Droit individuel à la formation (DIF), einzuräumen. Diese Art der Weiterbildung kann maximal 120 Stunden umfassen. Damit kann man eine Vermittlung finanzieren, um den Weggang zu vereinfachen. Dieses Anliegen sollte man allerdings vor Ablauf der Kündigungszeit offiziell formulieren."

Das französische Arbeitsgericht

Unterschreibt ein Arbeitnehmer eine Einigung zur Abfindung, verpflichtet er sich damit auch, seine Kündigung nicht gerichtlich anzufechten. Hierzu Thomas Roussineau:

"Verhandlungen sind immer vorzuziehen. Kommen sie nicht zustande, kann man immer noch vor das Arbeitsgericht ziehen."

Auch wenn die Frist hierfür drei Monate beträgt, rät der Jurist dennoch, das Verfahren so schnell wie möglich einzuleiten. Frau Alina Paragyios fügt hinzu:

"Das kann manchmal lang erscheinen, wenn aber der Kündigungsgrund ungültig ist, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen mit mehr als 11 Angestellten einem Arbeitnehmer, der mindestens zwei Jahre im Betrieb war, eine Abfindung in Höhe von mindestens sechs Brutto-Monatsgehältern zu zahlen."

Mehr dazu: