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Mitarbeiter in Frankreich einstellen: wichtige Infos für Arbeitgeber

Mitarbeiter in Frankreich einstellen: wichtige Infos für Arbeitgeber

Sie möchten sich gern mit Ihrem Unternehmen in Frankreich niederlassen und planen die Einstellung neuer Mitarbeiter. Aber was müssen Sie beachten? Welche Arbeitsverträge gibt es in Frankreich und welche Gehälter? Wir haben einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt, was Sie als Unternehmer arbeits- und sozialrechtlich in Frankreich beachten sollten.



Der Arbeitsvertrag in Frankreich

1. Der Arbeitsvertrag in Frankreich

Den französischen Arbeitsvertrag gibt es in folgenden Ausführungen:


2. Was bei der Sozialversicherung in Frankreich zu beachten ist

In Frankreich ist jeder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung übernimmt alle Gesundheitskosten (z.B. Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz). Außerdem ist der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunterbrechungen versichert (Krankheit, Mutterschaft, Berufskrankheiten).

Bei der Sozialversicherung gibt es einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil. Familienleistungen und Beiträge im Fall von Arbeitsunfällen übernimmt der Arbeitgeber.

Arbeitnehmer, die nicht aus der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) kommen, unterliegen den jeweiligen Aufenthaltsbestimmungen (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis).



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3. Wie hoch sind die Gehälter in Frankreich?

In Frankreich garantiert der sogenannte dynamische Mindestlohn SMIC (Salaire Minimum Interprofessionel de Croissance) jedem Arbeitnehmer eine Mindestvergütung. Jeweils einmal jährlich wird dieser Mindestlohn an die aktuelle wirtschaftliche und konjunkturelle Lage angepasst.

Demnach muss der Arbeitgeber folgende Bestimmungen befolgen:

  • SMIC-Stundensatz = monatlicher Bruttobetrag von 1 766,92 Euro seit dem 1. Januar 2024 (bei 35 Stunden pro Woche)

  • Mindestlohn, der für das Unternehmen für die Branche laut Tarifvertrag festgelegt ist

  • Berufliche Einstufung, die durch den Tarifvertrag garantiert wird

  • Lohngarantie, die für Unternehmen, die zur 35-Stunden-Woche übergegangen sind, gilt

  • Gleichberechtigung in der Entlohnung von Männern und Frauen

  • Überstundengesetz

  • Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die ggf. tarifvertraglich vorgesehen sind

Sie finden weitere Informationen zum französischen Arbeitsrecht und u.a. auch Muster von Arbeitsverträgen auf der Seite der französischen Regierung: travail-emploi.gouv.fr

Weitere Informationen zu den Sozialabgaben in Frankreich:



Was man wissen muss, bevor man neues Personal in Frankreich einstellt

4. Was man wissen muss, bevor man neues Personal in Frankreich einstellt

Die Kosten, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zahlt, bestehen nicht nur aus dem Gehalt. Die Gesamtkosten eines Arbeitnehmers beinhalten nämlich das Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberabgaben und anderer Abgaben wie Ausbildungskosten, Kilometergeld oder Bonuszahlungen und abzüglich der Lohnabgaben, deren Satz jedes Jahr per Dekret festgelegt wird.

Gesamtkosten eines Mitarbeiters für ein Unternehmen

Bevor man über eine Neueinstellung in Frankreich nachdenkt, muss man unbedingt die Gesamtkosten eines Arbeitnehmers kennen, denn diese haben erhebliche Auswirkungen auf das Budget eines Unternehmens, daher ist es wichtig, eine Vorstellung davon zu haben. Diese Gesamtkosten beschränken sich nicht nur auf das Gehalt bzw. den Lohn des Mitarbeiters, sondern umfassen auch direkte und indirekte Kosten.

Um diese Kosten zu berechnen, muss man also sowohl die Arbeitgeberabgaben, die Lohnabgaben, das Gehalt selbst, die Einstellungskosten, die Ausbildungskosten, die Kosten für die Ausstattung (Computer, Büro, Büromaterial usw.), besondere Prämien und eventuelle vom Arbeitgeber erstattete Berufsauslagen (Fahrtkosten, ticket restaurant usw.) berücksichtigen.

Die Gesamtkosten für einen Arbeitnehmer sind also gleich:

Bruttolohn + Arbeitgeberabgaben - Sozialversicherungsbeiträge + sonstige oben erwähnte Kosten und Prämien

Kosten eines Arbeitnehmers: Arbeitgeberabgaben

Die Kosten für einen Arbeitnehmer umfassen sein Gehalt und die entsprechenden Arbeitgeberabgaben. Der Arbeitgeber muss die Arbeitgeberbeiträge abführen, die auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet werden.
Die Arbeitgeberbeiträge sind Sozialabgaben, die der Arbeitgeber an die Urssaf oder die MSA (für landwirtschaftliche Tätigkeiten) zahlt.

Zu den Arbeitgeberabgaben gehören:

  • Beiträge für Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Tod und Altersversicherung
  • die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • die Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung
  • die APEC-Beiträge für Führungskräfte
  • die Beiträge für Kindergeld
  • die Beiträge für Arbeitsunfälle
  • den Beitrag zur Selbstständigen-Absicherung
  • den Beitrag zum sozialen Dialog
  • den Beitrag zum nationalen Fonds für Wohnraumförderung
  • den Beitrag für die Lohngarantieversicherung
  • die Mobilitätszahlung
  • die Sozialpauschale
  • die Lehrlingsabgabe
  • die Lohnsteuer
  • den Beitrag zur Berufsbildung

Kosten eines Arbeitnehmers: Arbeitnehmerbeiträge

Die Kosten eines Arbeitnehmers in Frankreich entsprechen seinem Bruttolohn zuzüglich der Arbeitgeberabgaben abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitnehmerbeiträge gehen nämlich zu Lasten des Arbeitnehmers, sie werden also vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen und dann an die Urssaf (die französische Sozialversicherung) oder die MSA (landwirtschaftliche Sozialversicherung) abgeführt.

Die Arbeitnehmerbeiträge sind wie folgt:

  • Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Todesfall, Invalidität
  • Altersversicherung (Rente aus dem allgemeinen System)
  • CSG (Contribution Sociale Généralisée / Allgemeiner Sozialbeitrag)
  • CRDS (Contribution au Remboursement de la Dette Sociale / Beitrag zur Rückzahlung der Sozialschuld)
  • Arbeitslosenversicherung für alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren (für Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, gilt ein besonderer Solidaritätsbeitrag)
  • APEC (Agence pour l'Emploi des Cadres / Agentur für die Beschäftigung von Führungskräften)
  • Beitrag Agirc-Arrco
  • Beitrag für das allgemeine Gleichgewicht (CEG), der seit dem 1. Januar 2019 die Beiträge AGFF und GMP ersetzt
  • Beitrag für das technische Gleichgewicht (CET)

Mehr dazu: