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Rechtsverbindlichkeit bei Einstellungsangebot in Frankreich

Rechtsverbindlichkeit bei Einstellungsangebot in Frankreich

Haben Sie einen neuen Job in Frankreich gefunden? So sollten Sie Ihre aktuelle Tätigkeit unter keinen Umständen kündigen, bevor Sie ein Einstellungsangebot in ordnungsgemäßer Form von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber per Post oder E-Mail erhalten haben. Details zum Einstellungsangebot in Frankreich finden Sie hier.



Neueinstellung in Frankreich: zwischen Versprechen und Angebot unterscheiden

1. Neueinstellung in Frankreich: zwischen Versprechen und Angebot unterscheiden

Neu eingestellte Mitarbeiter in Frankreich erhalten ein sogenanntes Einstellungsangebot von ihren Arbeitgebern. Dieses Angebot gilt als Arbeitsvertrag.

Zwei Urteile der Sozialkammer des Kassationsgerichtshof in Frankreich (September 2017: Urteil Nr. 2063 und Nr. 2064) haben das Thema allerdings etwas komplizierter gemacht. Dieses Gremium unterscheidet nun zwischen zwei Arten von Rechtsakten (Rechtsgeschäften): das Arbeitsvertragsangebot und das einseitige Arbeitsvertragsversprechen.

Das befristete Arbeitsvertragsangebot in Frankreich

In Frankreich enthält das per Post oder E-Mail erhaltene Arbeitsvertragsangebot in der Regel Informationen über die Stelle, das Gehalt, das Einstellungsdatum sowie die Frist, innerhalb derer der Kandidat eine Entscheidung zu treffen hat. Nach Ablauf dieser Frist verliert das Angebot bzw. der Arbeitsvertrag seine Gültigkeit.

Der französische Arbeitsrecht-Experte Éric Rocheblave erklärt:

"Darüber hinaus kann ein Arbeitsvertragsangebot vom Arbeitgeber frei entzogen werden, solange es nicht beim Adressaten angekommen ist."

Überschreitet der französische Arbeitgeber die festgesetzte Frist oder zieht er sein Angebot zu spät zurück, so kann in diesem Fall eine Schadensersatzhaftung entstehen, und der Kandidat bekommt Recht auf Schadensersatz, wenn er eventuelle Schäden nachweisen kann.

Das einseitige Arbeitsvertragsversprechen in Frankreich

Das einseitige Arbeitsvertragsversprechen enthält ebenfalls Informationen über die Stelle, das Gehalt und das Einstellungsdatum. Es ist nicht zeitlich befristet und gilt als ein offizieller Arbeitsvertrag.

Macht der Arbeitgeber einen Rückzieher, so muss er sich wegen willkürlicher Entlassung vor Gericht verantworten. Er muss darüber hinaus seinem ehemaligen "zukünftigen" Angestellten eine Kündigungsentschädigung sowie einen Schadenersatz zahlen.



Erhalt eines gültigen Arbeitsvertragsversprechen in Frankreich

2. Erhalt eines gültigen Arbeitsvertragsversprechen in Frankreich

Wie Sie sehen, bietet ein einseitiges Arbeitsvertragsversprechen dem Arbeitnehmer in Frankreich mehr Sicherheit. Aus diesem Grund ist es äußerst empfehlenswert auf diese Art von Dokumenten zu bestehen.

Hervé Borensztejn, stellvertretender Direktor der Unternehmensberatung Karistem, erläutert:

"Solch eine Unterlage zu bekommen, sollte in der Regel nicht schwierig sein, da sich der Arbeitnehmer bereits während des Vorstellungsgespräch dazu verpflichtet hat. Das Arbeitsvertragsversprechen ist zudem ein Zeichen des guten Willens und stärkt das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien. Lehnt der Arbeitgeber ab, dann ist das mit Sicherheit nicht die Firma, von der Sie lange geträumt haben."

Wenn Sie ein einfaches französisches Arbeitsvertragsangebot erhalten, akzeptieren Sie es, indem Sie es unterzeichnen, datieren und entweder persönlich übergeben oder per E-Mail an Ihren zukünftigen Arbeitgeber senden. Vergessen Sie nicht eine Empfangsbestätigung zu verlangen. Nur so kann ein Arbeitsvertragsversprechen als gültiger Arbeitsvertrag betrachtet werden.



Was passiert, wenn der Arbeitnehmer seine Meinung ändert

3. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer seine Meinung ändert?

"Solche Sachen können vorkommen", unterstreicht der Anwalt Albert Hamoui. In diesem Fall muss der Bewerber den Arbeitgeber früh genug über seine Entscheidung informieren. Das Unternehmen muss ihm dann seine Kenntnisnahme schriftlich oder per E-Mail bestätigen.

Selbstverständlich kann niemand den Kandidaten zu einem Einstieg in die Firma zwingen. Wenn der Arbeitgeber aber nicht rechtzeitig informiert wird, so kann er unter Umständen mit dem Kandidaten vor Gericht gehen, "was aber sehr selten der Fall ist", so Hamoui.

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