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Dienst- und Firmenwagen in Frankreich: Nutzung und Versteuerung

Dienst- und Firmenwagen in Frankreich: Nutzung und Versteuerung

Sich beruflich fortzubewegen ist für viele Berufstätige ein Muss. Allerdings bieten nicht alle genutzten Fahrzeuge die gleichen Vorteile oder Nutzungsbedingungen. Den Unterschied zwischen einem Dienstwagen und Firmenwagen zu verstehen, ist nicht so einfach. Die Nutzung dieser Fahrzeuge bringt finanzielle und rechtliche Verantwortung für den Fahrer und den Arbeitgeber mit sich; außerdem drohen bei Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen Disziplinarmaßnahmen oder sogar die Kündigung. Erfahren Sie worin die Unterschiede und Vorteile von Dienst- und Firmenwagen in Frankreich bestehen.



Firmenwagen - nur für und während des Dienstes

1. Firmenwagen: nur für und während des Dienstes

Firmenwagen werden von Rettungssanitätern, Polizisten oder Auslieferungsfahrern ausschließlich im Rahmen der Arbeitszeit und zur Ausübung der Tätigkeit genutzt. Solch ein Fahrzeug ist für jeden Berufstätigen das, was das Löschfahrzeug für den Feuerwehrmann ist.

Daher darf ein Berufstätiger in Frankreich einen Firmenwagen nicht außerhalb der Arbeitszeit oder auf dem direkten Weg zu seiner Wohnung nutzen. Außerdem darf das Fahrzeug nur für berufliche Zwecke genutzt werden.

Es ist also nicht möglich, den Firmenwagen zu nutzen, um sein Kind zur Tagesstätte oder seinen Partner zur Arbeit zu fahren.


2. Dienstwagen: Flexiblere Nutzung

Der Empfänger eines Dienstwagens hat auch in Frankreich einen größeren Spielraum bei der Nutzung dieser Fahrzeugart.

Dieser ist nicht nur im Beruf nützlich, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, Kunden zu treffen oder Baustellen zu besichtigen. Es ist auch ein geldwerter Vorteil, der in Stellenbeschreibungen erwähnt wird, um Jobangebote attraktiver zu machen.

Da es sich um einen Vorteil handelt, ist seine Nutzung nicht nur außerhalb der Arbeitszeit erlaubt, sondern der Arbeitnehmer darf ihn auch für nicht-berufliche Zwecke nutzen.

Beachten Sie jedoch die im französischen Arbeitsvertrag und durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte festgelegten Grenzen.


3. Dienst- und Firmenwagen: Die zulässigen Fahrer

In beiden Fällen darf sich nur der vom Arbeitgeber autorisierte Fahrer am Steuer dieser Fahrzeuge befinden.

Die Fahrer eines Firmenfahrzeugs

Die Kategorie der Fahrer, die einen Firmenwagen fahren dürfen, ist strikt auf Angestellte beschränkt, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Dienstfahrt während der Arbeitszeit erfordert. So ist es einem Angestellten der Produktionsabteilung nicht gestattet, sich das Fahrzeug des Vertriebsmitarbeiters "auszuleihen".

Die Fahrer eines Dienstwagens

Die Personen, die einen Dienstwagen fahren dürfen, sind nicht notwendigerweise Angestellte des Unternehmens. Da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, den der Unternehmer einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gewährt, kann der Arbeitgeber jeder Person seiner Wahl erlauben, den Dienstwagen außerhalb der Arbeitszeit zu fahren. Unter der ausdrücklichen Bedingung, dass dies im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erwähnt wird, darf auch der Ehepartner den Dienstwagen fahren. Diese Zustimmung kann nicht vorausgesetzt werden, sondern muss schriftlich nachgewiesen werden.

Eine dritte Person, die nicht im Arbeitsvertrag erwähnt wird, darf den Dienstwagen nur in Anwesenheit des Arbeitnehmers fahren. Der Arbeitnehmer muss sich vergewissern, dass der Kfz-Versicherungsvertrag für seinen Dienstwagen die Nutzung des Fahrzeugs durch diese Person vorsieht.



Dienstwagen und Firmenwagen - Geschäfts- oder Privatfahrt

4. Dienstwagen und Firmenwagen: Geschäfts- oder Privatfahrt?

Der Arbeitsweg ist die Strecke, die für die Bedürfnisse des Arbeitgebers während der Arbeitszeit zurückgelegt wird. Sie ist auch die kürzeste und direkteste Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz des Fahrers.

Daher kann das Firmenfahrzeug mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer genutzt werden, um nach einem Arbeitstag auf direktem Weg nach Hause oder auf direktem Weg zur Arbeitsstelle zu gelangen. Trifft das nicht zu, muss das Firmenfahrzeug außerhalb der Arbeitszeit in der Garage bleiben.

Andererseits darf ein Arbeitnehmer, der über einen Dienstwagen verfügt, diesen für Privatfahrten außerhalb der Arbeitszeit nutzen. Der Dienstwagen kann also während einer Urlaubszeit, für Fahrten am Wochenende, während der Ausübung einer Kündigungsfrist usw. genutzt werden.


5. Streichung gegen finanziellen Ausgleich?

Ein Arbeitnehmer, dem ein Firmenwagen zur Verfügung steht, kann bei Entzug des Fahrzeugs, das in diesem Fall nur ein dem Personal zur Verfügung gestelltes Arbeitsinstrument ist, keine finanzielle Entschädigung verlangen. Wenn der Entzug des Firmenwagens die Erfüllung der Aufgaben unmöglich macht und der Arbeitgeber möchte, dass der Arbeitnehmer gegen eine Entschädigung seinen eigenen Wagen benutzt, muss eine Änderung des Arbeitsvertrags von beiden Parteien unterzeichnet werden. Denn es handelt sich um eine Änderung einer wesentlichen Bedingung des Arbeitsvertrags.

Anders verhält es sich mit dem Entzug des Dienstwagens, da dieser ebenfalls als geldwerter Vorteil gilt. Daher hat ein Arbeitnehmer, der keinen Zugang mehr zu einem Dienstwagen hat, das Recht, einen Lohnausgleich zu verlangen. Außerdem muss jeder Entzug eines Dienstwagens von beiden Parteien akzeptiert werden und Gegenstand eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag sein.


6. Finanzielle, rechtliche und disziplinarische Auswirkungen

Nutzung des Dienst- und Firmenwagens: Disziplinar- und Entlassungsverfahren

Die Bezeichnung des Fahrzeugs hat in Frankreich auch Auswirkungen auf Disziplinarverfahren. Ein Arbeitnehmer, der ein Firmenfahrzeug für private Zwecke nutzt, begeht ein Fehlverhalten und muss mit einem Disziplinarverfahren oder sogar mit einer Entlassung wegen Fehlverhaltens rechnen.

Auch die Bildung von Fahrgemeinschaften in einem Dienstwagen ist ein Fehlverhalten, sofern es nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Der Arbeitnehmer riskiert dann ein Entlassungsverfahren, wenn die Person gegen eine finanzielle Beteiligung befördert wird.

Die Übernahme der Nutzungskosten

Der Kraftstoff für ein Firmenfahrzeug geht vollständig zu Lasten des Arbeitgebers. Sofern mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Arbeitnehmer hingegen die Kraftstoffkosten für den Dienstwagen, der während der privaten Zeit genutzt wird. Der Arbeitnehmer lässt sich jedoch die Kosten für den Kraftstoff, der während der Arbeitszeit für berufliche Zwecke verwendet wird, erstatten; dazu muss er lediglich Rechnungen vorlegen.

Für Versicherung, Wartung und Reparaturen kommt der Arbeitgeber jedoch unabhängig davon, ob es sich um einen Dienst- oder Firmenwagen handelt, für alle diese Kosten auf, da er der Eigentümer des Fahrzeugs bleibt.

Die steuerlichen Auswirkungen

Da es sich bei dem Dienstwagen um einen geldwerten Vorteil handelt, muss dieser dem Finanzamt gemeldet werden. Außerdem wird für die Bereitstellung eines Dienstwagens eine finanzielle Schätzung vorgenommen, die auf der Gehaltsabrechnung als zusätzliche Vergütung erscheint, die den verschiedenen vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben unterliegt.


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