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Deutsch-Französische Staatsbürgerschaft: Antrag & Erwerb

Deutsch-Französische Staatsbürgerschaft: Antrag & Erwerb

Die doppelte deutsch-französische Staatsangehörigkeit zieht immer mehr Bürger beider Länder an und spiegelt die engen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland wider. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und Formalitäten, um diese zu erhalten, egal ob Sie Franzose sind und auch Deutscher werden möchten oder Deutscher sind und die französische Staatsangehörigkeit anstreben.

 



Erwerb der deutsch-französischen Staatsangehörigkeit als französischer Staatsbürger

1. Erwerb der deutsch-französischen Staatsangehörigkeit als französischer Staatsbürger

Durch Einbürgerung

Franzosen, die in Deutschland leben, profitieren von vereinfachten Einbürgerungsbedingungen. Im Jahr 2025 gelten folgende Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • Seit mindestens 5 Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Einhaltung des Grundgesetzes
  • Bekenntnis zu den Werten der Freiheit und Vielfalt
  • Keine Vorstrafen
  • Gewährleistung des eigenen Lebensunterhalts

Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, muss man die Werte der deutschen Gesellschaft wie Freiheit und Vielfalt teilen. Folglich wird jede Person, die eine Straftat aus rassistischen, antisemitischen oder fremdenfeindlichen Motiven begangen hat, vom Verfahren ausgeschlossen.

Sofern Sie nicht bereits über einen Hochschulabschluss einer deutschsprachigen Universität verfügen, müssen Sie eine Sprachprüfung, den Deutschtest für Zuwanderer (Niveau B1) und einen Einbürgerungstest absolvieren, ausgenommen sind Minderjährige unter 16 Jahren.

Der Einbürgerungstest besteht aus einem Multiple-Choice-Test mit 33 Fragen. Um den Test zu bestehen, müssen 17 richtige Antworten gegeben werden. Übrigens können Sie den Einbürgerungstest online simulieren. Sie haben 60 Minuten Zeit, um die 33 Fragen zu beantworten.

Beachten Sie, dass die Anmeldung zu den Prüfungen und die Verwaltungsgebühren die Kosten für die Einbürgerung auf insgesamt etwa 255 € belaufen, wobei eventuelle Kosten für die Übersetzung offizieller Dokumente noch nicht enthalten sind.

Weitere Informationen zum Einbürgerungsverfahren finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: Einbürgerung in Deutschland

Durch Geburt

Die Geburt in Deutschland, ius soli (Geburtsortprinzip), ist eine weitere Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Ein in Deutschland geborenes Kind mit einem oder beiden französischen Elternteilen erhält somit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt seiner Geburt einer seiner beiden Elternteile seit mindestens fünf Jahren regelmäßig in Deutschland wohnt.

Gemäß Artikel 18 des französischen Gesetzbuches besitzt ein Kind, das mindestens einen französischen Elternteil hat, unabhängig davon, ob es in Deutschland oder anderswo geboren wurde, automatisch die französische Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit wird jedoch erst wirksam, wenn Sie die notwendigen Schritte unternommen haben, um dem Kind französische Dokumente zu verschaffen.

Sie müssen also die Geburt des Kindes beim französischen Standesamt registrieren lassen, um später einen Personalausweis oder einen französischen Reisepass für das Kind zu erhalten.

Bei Erreichen der Volljährigkeit wird das Kind von den deutschen Behörden über das weitere Vorgehen informiert. Es hat dann bis zum Alter von 23 Jahren Zeit, sich zwischen der französischen Staatsangehörigkeit, der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutsch-französischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.

Die Ablehnung einer der beiden Staatsangehörigkeiten ist daher im Falle einer deutsch-französischen Doppelstaatsangehörigkeit nicht mehr zwingend erforderlich. Bei einer doppelten Staatsangehörigkeit, die die deutsche Staatsangehörigkeit mit einer "außereuropäischen" Staatsangehörigkeit verbindet, muss das Kind hingegen bei Erreichen der Volljährigkeit zwischen der einen oder der anderen Staatsangehörigkeit wählen. Außerdem erhält es automatisch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern im Alter von 23 Jahren, wenn es nach Ablauf dieser Frist keine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

Durch Heirat

Der ausländische Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen kann unter folgenden Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben:

  • Das Paar kann zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine mindestens zweijährige Lebensgemeinschaft nachweisen.

  • Das Paar verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland sowie über eigene Mittel zum Lebensunterhalt, d. h. es bezieht keine Sozialhilfe.

  • Der deutsche Ehepartner muss, falls er selbst eingebürgert wurde, seit mindestens Beginn des zweijährigen Zusammenlebens die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

  • Der ausländische Ehepartner lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland. Für Nicht-EU-Ausländer bedeutet dies, dass sie seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

  • Der ausländische Ehepartner verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, Niveau B1 oder gleichwertig.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website der Bundesregierung.

Durch Abstammung

Die Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, ius sanguinis oder klassisches Abstammungsrecht, wird im Staatsangehörigkeitsgesetz bekräftigt.

Dieser Grundsatz besagt, dass ein Kind bei seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Der Geburtsort des Kindes im Ausland oder in Deutschland spielt dabei keine Rolle.

Allerdings muss die Abstammung anerkannt sein. Wenn beispielsweise die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Vater übertragen wird, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, muss eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt werden.

Ebenso führt eine Adoption durch einen Deutschen, die nach deutschem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, automatisch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Dieses Gesetz enthält eine Neuerung in Bezug auf die Abstammung, die jedoch erst langfristig Auswirkungen haben wird: Wenn nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborene Deutsche ebenfalls im Ausland geborene Kinder haben, erhalten diese die deutsche Staatsangehörigkeit erst, wenn innerhalb eines Jahres eine Geburtsanzeige beim deutschen Standesamt vorliegt. Zuständige Behörde ist das Standesamt I.

Eine Besonderheit des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes betrifft spät zurückgekehrte Personen deutscher Abstammung (Artikel § 7 StAG). Jeder Nachfahre eines deutschen Staatsangehörigen kann somit die Einbürgerung beantragen, auch wenn er nicht in Deutschland wohnt, sofern:

  • sein Aufenthalt weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch die grundlegenden Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt

  • er in der Lage ist, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen

  • er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt

  • er vielfältige Verbindungen zu Deutschland nachweisen kann, siehe Artikel §14 StAG

Schließlich sei noch ein weiterer Sonderfall der Einbürgerung durch Abstammung genannt, bei dem kein Nachweis eines regulären Aufenthalts im Staatsgebiet erforderlich ist: Der Fall von außerehelich geborenen Kindern während des Zweiten Weltkriegs, deren Väter deutschen Besatzungseinheiten in Frankreich angehörten. Dieses Recht gilt jedoch nicht für ihre indirekten Nachkommen.



Erwerb der deutsch-französischen Staatsangehörigkeit als deutscher Staatsbürger

2. Erwerb der deutsch-französischen Staatsangehörigkeit als deutscher Staatsbürger

Durch Einbürgerung

Um die doppelte französisch-deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, müssen sich deutsche Staatsangehörige an die Präfektur ihres Wohnortes wenden. Die Bedingungen für die Einbürgerung sind folgende:

  • seit mindestens fünf Jahren rechtmäßiger Wohnsitz in Frankreich

  • vielfältige Verbindungen zu Frankreich (Wohnsitz des Lebenspartners und/oder minderjähriger Kinder in Frankreich, Ausübung einer festen Beschäftigung, ausreichende finanzielle Mittel aus Frankreich usw.)

  • Führungszeugnis

  • ausreichende Beherrschung der französischen Sprache (Niveau B1)

Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der offiziellen Website der französischen Verwaltung.

Durch Geburt

Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Geburt erfolgt in folgenden Fällen:

  • Das Kind ist, unabhängig davon, ob es in Frankreich oder anderswo geboren wurde, französischer Staatsbürger, wenn mindestens einer seiner beiden Elternteile französischer Staatsangehöriger ist.

  • Ein Kind, das in Frankreich geboren wurde und dessen einer Elternteil ebenfalls in Frankreich geboren wurde, ist unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit ebenfalls französischer Staatsangehöriger.

  • Was in Frankreich geborene Kinder ausländischer Eltern, beispielsweise deutscher Eltern, betrifft, so variieren die Voraussetzungen und Formalitäten für den Erwerb der französischen oder deutsch-französischen Staatsangehörigkeit je nach Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Einbürgerungsantrags, beginnend mit dem 13. Lebensjahr.

Durch Heirat

Deutsche Staatsangehörige, die einen französischen Staatsbürger geheiratet haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um die deutsch-französische Staatsangehörigkeit erwerben zu können:

  • mindestens dreijähriger Aufenthalt in Frankreich ab dem Tag der Eheschließung

  • Nachweis über 4 Jahre gemeinsames Leben (beachten Sie, dass die Aufenthaltsbedingung nicht mehr gilt, wenn das Paar während dieser 4 Jahre im Ausland lebt, der französische Ehepartner jedoch im Register der außerhalb Frankreichs lebenden Franzosen eingetragen ist)

  • Führungszeugnis

  • ausreichende Beherrschung der französischen Sprache (Niveau B1)

  • Der ausländische Ehepartner darf keinen der Gegenstände für den Ausschluss vom Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 21-27 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufweisen.

Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit auch ohne vorherigen Aufenthalt in Frankreich (Art. 21-2 Code Civil). In diesem Fall wird lediglich die Frist auf 5 oder 4 Jahre verlängert. Dies ermöglicht es dem deutschen Ehepartner, seine Erklärung zum Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit abzugeben, ohne jemals in Frankreich gewohnt zu haben.

Es ist zu beachten, dass im Falle einer Vergabe der französischen Staatsangehörigkeit durch Heirat keine Bedingungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration des ausländischen Ehepartners gelten. Auch hier empfehlen wir Ihnen, die offizielle Website der französischen Verwaltung zu besuchen, um mehr über die Bedingungen für die Vergabe der französischen Staatsangehörigkeit durch Heirat.

Durch Abstammung

Unabhängig von seinem Geburtsort ist ein Kind französisch, wenn:

  • Mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt französischer Staatsangehöriger ist. Die Eltern müssen nicht verheiratet sein, aber der französische Elternteil muss in der Geburtsurkunde des Kindes aufgeführt sein.

  • Mindestens ein Elternteil vor dem 3. Juli 1962, dem Datum, an dem Frankreich die Unabhängigkeit Algeriens offiziell anerkannt hat, in Algerien geboren wurde.

Die Adoption eines Kindes in Frankreich oder im Ausland durch einen französischen Staatsbürger muss einer vollständigen Adoption im Sinne des Gesetzes gleichgestellt sein, um die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung zu gewährleisten.

Sonderfall der Erlangung der französischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung

Gemäß des Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 28. Dezember 2015 wird die Abstammung nicht mehr nur in absteigender Richtung verstanden, im klassischen Sinne als Abstammungsrecht verstanden, d. h. sie wird von den Eltern auf die Kinder übertragen, sondern auch aufsteigend.

Wenn Sie also der direkte Vorfahre (Elternteil oder Großelternteil) eines französischen Staatsbürgers sind, über 65 Jahre alt sind und seit mehr als 25 Jahren in Frankreich wohnen, können Sie nun die französische Staatsbürgerschaft beantragen.

Mehr dazu:

 
Olivier

Olivier Geslin