Bezug von Arbeitslosengeld in Frankreich

Bezug von Arbeitslosengeld in FrankreichAus ganz unterschiedlichen Gründen kann die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Frankreich besteht, gestellt werden. Vielleicht hat man das Leben in Deutschland einfach satt, der Job ist blöd und man wollte ja sowieso immer nochmal ins Ausland, n'est ce pas? Oder der Partner wird ins Ausland versetzt, es ist die grosse Liebe und man geht mit.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in Frankreich?

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Umzug von Deutschland nach Frankreich nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, der auch bereits in Deutschland welches bekommen hat. Das bedeutet also: Wer von sich aus kündigt, unterliegt in den meisten Fällen in Deutschland erstmal einer dreimonatigen Sperre. Eine Ausnahme wird aber zum Beispiel gemacht, wenn der Ehepartner (gilt meines Wissens nicht für unverheiratete Paare!) beruflich ins Ausland geht und man selbst seinen Job kündigt, um mitzuziehen. Das nennt sich dann Zuzug zum Ehegatten. Wichtig ist, sich sofort bei Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, auch wenn der Vertrag noch ein, drei oder gar sechs Monate läuft. Wurde man selbst gekündigt, ist die Frage auf Anspruch eigentlich klar, man muss in diesem Fall aber ebenfalls sofort bei der Arbeitsagentur vorstellig werden.

Fristen einhalten

Ist das Arbeitslosengeld schliesslich bewilligt, muss man vier Wochen im eigenen Land als Arbeitsuchender gemeldet sein, es sei denn, man unterliegt einer Ausnahme wie der oben genannten. Dann kann eine Verkürzung dieser Frist genehmigt werden. Da jeder Fall anders geartet ist, empfehle ich eine persönliche Beratung bei der Arbeitsagentur und möglichst eine schriftliche Bestätigung der mündlich erhaltenen Informationen.

Formular communautés européennes E 303 / U2

Um seinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld auch im Ausland geltend machen zu können, beantragt man noch in Deutschland bei der Arbeitsagentur das Formular E 303/U2 - dazu gibt es auch ein Merkblatt das E 303 Informationsblatt. In der Regel kann er für eine Dauer von bis zu sechs Monaten verlängert werden.

In Frankreich angekommen

Sieben Tage nach Abreise meldet man sich bei der Arbeitslosenversicherung des anderen Landes, für Frankreich ist das die Assédic (associations pour l'emploi dans l'industrie et le commerce). Sie ist für alle Zahlungs- und Rechtsansprüche von Arbeitslosen zuständig. Die ANPE (agence national pour l'emploi) dagegen ist als Arbeitsamt für die Stellenvermittlung da, aber soweit sind wir noch nicht! Mit dem Formular in der Tasche und am besten einem Leistungsnachweis / Entgeldbescheinigung über bereits in Deutschland erhaltene Zahlungen wird man bei der Assédic vorstellig, erhält am Empfang eine Nummer und wartet, bis diese aufgerufen wird (wie im Supermarkt an der Fleischtheke oder bei der staatlichen Krankenversicherung Assurance Maladie). Hat man dem Berater sein Anliegen, nämlich das bereits in Deutschland bewilligte Arbeitslosengeld in Frankreich weiter zu beziehen, erklärt, prüft dieser die Ansprüche, vergibt eine Kundennummer (numéro interne) und eine persönliche Codenummer. Sie wird später für die monatliche Erklärung des aktuellen Arbeitsstatus benötigt.

Ausserdem erhält man einen Vermittlungsbrief an die zuständige ANPE, die Adresse ist in dem Brief verzeichnet - ansonsten gilt: nachfragen. Dort geht man hin, um sich arbeitsuchend zu melden.

Überweisung des Arbeitslosengeldes

Neu ist inzwischen, dass die Agentur für Arbeit die Zahlung weiterhin aufrecht erhält, dadurch ist es nicht mehr nötig, ein neues Konto zu eröffnen.

Der Mensch bei der Assedic will jedenfalls eine Kontonummer von Euch, auf das er das Geld überweisen kann. Das passiert jeweils nach Ablauf des laufenden Monats, wobei, wie in Deutschland auch, die für jeden Tag bewilligten Summen zu einer Summe addiert werden.

Monatliche Klärung der persönlichen Situation

Jeweils in der ersten Woche eines neuen Monats muss man telefonisch oder im Internet seine situation mensuelle klären. Ihr bestätigt damit, keine weiteren Gelder erhalten zu haben und stets auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Gibt man diese Erklärung nicht ab, erlöschen alle Ansprüche.

Zusätzliche Information: E 301 / U1

E 301 / U1 bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen seinen erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Deutschland nach Frankreich bzw. allgemein in die EU zu exportieren, wenn in Frankreich nach Einreise zumindest kurz gearbeitet wurde

Keine Arbeit gefunden?

Sind drei Monate erfolglos ins Land gegangen, kann man wieder zurück nach Deutschland gehen, dort vier Wochen nach Arbeit suchen und dann das Spiel von vorne beginnen. Ob man allerdings solange durch die Labyrinthe der Behörden irren will, sei jedem selbst überlassen!

Weitere Informationen unter: